Teilnahmebedingungen & AGBs
ZAG Self-Recruiting-System

Teilnahmebedingungen
So funktioniert’s:
Präambel
Diese Teilnahmebedingungen regeln das Self-Recruiting-System („SRS“) der ZAG Menschen & Perspektiven („ZAG“) für das Zeitpersonal gemäß nachstehender Definition. Diese Teilnahmebedingungen regeln die Voraussetzungen zu Entstehung einer Prämie bei erfolgreicher Vermittlung (Rekrutierung) eines neuen Mitarbeitenden der ZAG durch den Teilnehmenden.
- Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Teilnehmende: Teilnahmeberechtigt ist ausschließlich das bei ZAG beschäftigte Zeitpersonal, also Arbeitnehmer/innen, die sich in einem Arbeitsverhältnis mit ZAG zum Zwecke der Arbeitnehmerüberlassung befinden (im Folgenden „Teilnehmende“).
1.2 Empfohlene: Personen (im Folgenden „Kandidaten“), die durch Teilnehmende empfohlen worden sind und in ein Arbeitsverhältnis mit ZAG eintreten.
1.3 Ebenen: Die Prämienstufen entsprechen den Ebenen B–F gemäß Produktbeschreibung SRS (A = empfehlende/r Mitarbeiter/in; B–F nachgeordnet). Eine Ebene entsteht nur, wenn der/die Kandidat/in der vorangehenden Ebene nachweislich eine/n weitere/n Kandidaten/in wirksam rekrutiert, d.h. auf eine Empfehlung ein wirksames Arbeitsverhältnis mit ZAG begründet wird. - Teilnahmevoraussetzungen
2.1 Die Teilnahme ist nur für ungekündigten Mitarbeitenden der ZAG zum Zeitpunkt der Empfehlung möglich.
2.2 Der/die empfohlene Kandidat/in stand in den letzten 6 Monaten vor Empfehlung in keinem Arbeitsverhältnis mit einer ZAG Niederlassung.
2.3 Der/die empfohlene Kandidat/in befindet sich mindestens zwei Wochen im produktiven Kundeneinsatz bei ZAG. - Nachweis der Ursächlichkeit
3.1 Teilnehmende haben die Empfehlung und deren Ursächlichkeit in zumutbarer Weise nachzuweisen (z. B. Nennung bei Bewerbung, Refer ID, E Mail/Portal Formular).
3.2 ZAG prüft die Voraussetzungen unverzüglich und teilt das Ergebnis dem Teilnehmenden mit. - Prämien und Fälligkeit
4.1 Prämienstufen und Beträge:
a) Ebene B: 150 € brutto;
b) Ebene C: 100 € brutto;
c) Ebene D: 75 € brutto;
d) Ebene E: 50 € brutto;
e) Ebene F: 25 € brutto.
4.2 Entstehung:
a) Ebene B entsteht mit Einstellung des empfohlenen Kandidaten und Erfüllung Ziff. 2. b) Ebenen C–F entstehen jeweils erst, wenn der/die Kandidat/in der vorangehenden Ebene eine/n weitere/n Kandidaten/in wirksam rekrutiert, der/die die Voraussetzungen nach Ziff. 2 erfüllt.
4.3 Fälligkeit:
Eine Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar je Stufe mit der nächstfolgenden Lohnabrechnung nach positiver Prüfungsmitteilung, sofern alle Unterlagen vorliegen.
4.4 Bestandsschutz:
Bereits entstandene Prämienansprüche bleiben von späteren Programmänderungen oder Kündigungen unberührt. - Ausschlussgründe
5.1 Mehrfachempfehlungen: Maßgeblich ist die zuerst registrierte Empfehlung mit nachvollziehbarem Zeitstempel.
5.2 Offensichtlicher Missbrauch (z. B. Scheinanmeldungen): ZAG kann die Teilnahme und auch die Auszahlung von Prämien aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere bei offensichtlichem Missbrauch, wobei diese Gründe dem Teilnehmenden mindestens in Textform mitgeteilt werden. - Pflichten der Teilnehmenden
6.1 Wahrheitsgemäße Angaben
Der Teilnehmende ist verpflichtet, die arbeitsrechtlichen Pflichten und Mitbestimmungs-/Compliance-Regeln zu beachten und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
6.2 Der Teilnehmende unterlässt darüber hinaus die unlautere Abwerbung bei Kunden von ZAG und/oder eine rechtswidrige Adressbeschaffung. - Laufzeit und Kündigung
7.1 Das SRS wird auf unbestimmte Zeit angeboten.
7.2 ZAG kann das SRS mit einer Frist von [4] Wochen in Textform beenden oder durch Änderungsmitteilung nach Ziff. 9 anpassen. Bereits entstandene Ansprüche des Teilnehmenden bleiben unberührt.
7.3 Die individuelle Teilnahme endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - Haftung
8.1 ZAG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ZAG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in diesem Fall beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten (auch Kardinalpflichten) sind die zentralen Pflichten eines Vertrages. Ihre Erfüllung ermöglicht erst die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags, weshalb der Vertragspartner zwingend auf ihre Einhaltung vertrauen darf. - Änderungen der Teilnahmebedingungen
9.1 ZAG kann diese Bedingungen ändern, wenn a) zwingende gesetzliche oder behördliche Anforderungen dies erfordern, oder b) dies zur Schließung unbeabsichtigter Regelungslücken erforderlich ist, die die Durchführung erheblich beeinträchtigen, oder c) funktionale Anpassungen des SRS ohne Beeinträchtigung des Äquivalenzverhältnisses erfolgen.
9.2 Änderungen dürfen das vertragliche Gleichgewicht nicht zu Lasten der Teilnehmenden verschieben; bereits entstandene Prämienansprüche bleiben unberührt. - Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. - Schlussbestimmungen
Unwirksame Bestimmungen lassen die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Individuelle Vereinbarungen zwischen ZAG und dem Teilnehmenden haben Vorrang.